Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Haas OHG / Kuppenheim

1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen gegenüber unserem Vertragspartner (nachstehend VP genannt) auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten. Unter VP ist jeder zu verstehen, der mit uns in Geschäfts-beziehungen tritt. Allgemeine Einkaufs- bedingungen oder sonstige Allgemeine Vertragsbedingungen des VP gelten uns gegenüber nicht; das trifft auch dann zu, wenn wir unter Bezugnahme auf Allgemeine Einkaufs-/Vertragsbedingungen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

2. Vertragsabschluß
2.1. Grundsätzlich gilt die Bestellung des VP als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn wir zuvor VP Kostenvoranschläge, Preislisten oder auch ein als "Angebot" bezeichnetes Schriftstück haben zukommen lassen. Auch solche "Angebote" werden unter Hinweis auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben.
2.2. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Abbildungen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen sind annähernd und bestmöglich ermittelt; wir behalten uns jedoch jederzeit Änderungen vor.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Es gelten die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise. Wir sind jedoch berechtigt, Material- und Lohnerhöhungen anteilig weiterzuberechnen, wenn zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und die Preiserhöhungen in diesen Zeitraum fallen.
3.2. Alle Rechnungen sind binnen 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen binnen 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Rechnungen, die sich auf reine Lohnarbeiten beziehen, sind binnen 10 Tagen ohne Abzug fällig. Alle Zahlungsfristen sind berechnet ab dem in der Rechnung ausgewiesenen Ausstellungsdatum zzgl. 2 Tage Postlauf.
3.3. Alle Preisangaben gelten grundsätzlich ab Werk. Transport- und Verpackungs- kosten werden gesondert berechnet.
3.4. Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils zum Liefertermin gültigen Mehrwertsteuer.
3.5. Bei Überschreiten des gemäß vorstehender Ziff. 3.2. angegebenen Zahlungsziels tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszins in Höhe banküblicher Kontokorrentzinsen zu berechnen, mindestens jedoch 4% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
3.6. Falls der VP mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus steht uns das Recht zu, noch nicht vollständig ausgeführte Arbeiten einzustellen und die weitere Bearbeitung und Auslieferung von Vorauszahlung des ausstehenden Lieferwerts und Sicherheitsleistung aller sonstigen offenen Rechnungen abhängig zu machen.
3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des VP ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird aus Rechten aus dem selben Vertragsverhältnis abgeleitet. Ebenso ausgeschlossen ist das Recht zur Aufrechnung , sofern nicht der vom VP geltend gemachte Anspruch durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferung und Abnahme
4.1. Wir sind bemüht, die mit dem VP vereinbarten Lieferfristen / Fertigungstellungs-termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine berechtigt den VP
zum Rücktritt des Vertrags, wenn er uns zuvor schriftlich mit angemessener Frist, die mindestens 2/3 der ursprünglichen Liefer-/Bearbeitungszeit betragen muß, in Verzug gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung unserer Aufträge erschweren oder verzögern, verlängert sich die vertragliche Frist um die Dauer der Behinderung. Über diese Umstände wird der VP von uns so schnell als möglich unterrichtet. In diesem Falle ist eine Fristsetzung durch den VP ausgeschlossen. Sollte sich ergeben, daß die Ausführung unserer Leistung gänzlich unmöglich ist, ohne das wir dies zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Mit der Übergabe/Ablieferung der Vertragsware ist die Abnahme im Sinne des § 640 BGB vollzogen, es sei denn, der VP würde bei der Entgegennahme der
Vertragsware Mängel oder Fehlteile rügen, die die Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes nachhaltig beeinträchtigen. Das Recht zur Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen wird hierdurch nicht eingeschränkt.

5 Gewährleistungsrechte
5.1. Wir leisten Gewähr dafür, das die Vertragsware frei von Mängeln und nach den geltenden Regeln der Technik hergestellt/bearbeitet ist. Eine Gewähr für das
Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich von uns schriftlich bei Vertragsabschluß erklärt wurde. Im Falle begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl verpflichtet Nachbesserung oder kostenlos Ersatz zu liefern. Hierfür ist uns angemessene Frist einzuräumen. Alle Mängel sind unverzüglich nach Erkennen unter genauer Beschreibung der Beanstandung schriftlich an uns zu melden.
5.2. Die Vertragsware ist unverzüglich nach Empfang von dem VP auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und soweit vorhanden spätestens binnen 2 Wochen schriftlich unter genauer Beschreibung des beanstandeten Sachverhalts anzuzeigen. Eine verspätete Rüge offenkundiger Mängel führt zum Ausschluß unserer Gewährleistungs- pflicht. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate ab Übergabe der Vertragsware an den VP.
5.3. Sollten unsere Nachbesserungsversuche bzw. die Ersatzlieferung nicht zum Erfolg geführt haben, stehen dem VP die gesetzlichen Gewährleistungsrechte offen.
5.4. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn sie werden auf das Fehlen von uns schriftlich zugesicherter Eigenschaften zurückgeführt.
5.5. Unsere Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Vertragsware nicht vorschriftsgemäß gelagert, verwendet oder sonst wie behandelt wird. Ebenso bei fehlerhafter Montage. Verschleiß und unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns an allen von uns hergestellten und/oder bearbeiteten Vertragsgegenständen das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer
- wenn der VP Vollkaufmann ist auch hinsichtlich künftig entstehender - Forderungen vor. Der VP darf die Vertragsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn er hätte den Anspruch gegen seinen Kunden bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
6.2. Der VP tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle - auch künftig entstehenden - Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der
Verarbeitung der Vertragsware mit allen Nebenrechten in Höhe des Werts unserer Leistung mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen diese
Abtretung hiermit an. Für den Fall, daß der VP die von uns hergestellte Vertragsware verkauft oder mit einer fremden Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Werts der Vertragsware, mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen, an uns ab; wir nehmen auch diese Abtretung an.
6.3. Auf unser Verlangen hat uns der VP diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der
Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen
und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der VP
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.4. Soweit wir von dem VP angelieferte und in seinem Eigentum stehende Materialien bearbeitet haben, erwerben wir Miteigentum an der durch die
Bearbeitung neu hergestellten Sache. Hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils gelten die obigen und nachstehenden Regelungen entsprechend.
6.5. Der VP hat uns von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte, ins besondere von Pfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns
alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu geben und uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen. Auf Verlangen des VP werden wir die uns
zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigt.

7. Schlußbestimmungen
7.1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, mit Vollkaufleuten ist Baden-Baden. Wir sind aber auch berechtigt, Klage am Sitz des VP zu führen.
7.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollte sich in diesem
Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertagsbestimmung
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt
haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Stand' September 2008

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